Grundsteuerreform 2025: Was bedeutet das für Wedel?

Ab dem 1. Januar 2025 gilt deutschlandweit eine neue Berechnung der Grundsteuer. Auch in Wedel wird diese Reform umgesetzt. Ziel der Reform ist es, die Steuer gerechter zu gestalten und auf veraltete Bewertungsgrundlagen zu verzichten. In diesem Artikel erkläre ich, was das konkret für uns Bürgerinnen und Bürger in Wedel bedeutet.

Warum die Reform?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Grundsteuerregelung veraltet und ungerecht ist. Die Einheitswerte, auf denen die Steuer basierte, stammen aus den Jahren 1935 (Ostdeutschland) und 1964 (Westdeutschland) und spiegeln die aktuellen Marktwerte nicht wider. Dies führte zu erheblichen Ungleichheiten bei der Besteuerung von Grundstücken.

Mit der Reform sollen:

  • Grundstücke und Gebäude auf Basis aktueller Daten bewertet werden,
  • die Steuerlast gerechter verteilt werden,
  • die Einnahmen der Kommunen langfristig gesichert bleiben.

Was bedeutet „aufkommensneutral“ für Wedel?

Die Stadt Wedel hat beschlossen, die Grundsteuer „aufkommensneutral“ anzupassen. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen der Stadt aus der Grundsteuer nach der Reform ungefähr gleich bleiben sollen. Dafür werden die neuen Bewertungsgrundlagen mit einem angepassten Hebesatz kombiniert.

Das bedeutet:

  • Gesamteinnahmen bleiben stabil: Die Stadt wird nicht mehr oder weniger Grundsteuer insgesamt einnehmen.
  • Individuelle Unterschiede: Einige Eigentümer:innen in Wedel könnten mehr zahlen als bisher, andere weniger. Das hängt davon ab, wie das Grundstück und die Immobilie nach den neuen Regeln bewertet wurden.

Geplante Hebesätze in Wedel

Im Dezember 2024 soll der Rat der Stadt Wedel eine neue Hebesatzung beschließen. Die geplanten Hebesätze orientieren sich an den Empfehlungen des Transparenzregisters Schleswig-Holstein und lauten wie folgt:

Grundsteuerart Aktueller Hebesatz (2024) Geplanter Hebesatz (2025)
Grundsteuer A 380 % 494 %
Grundsteuer B 540 % 519 %

Die neuen Hebesätze wurden so kalkuliert, dass sie insgesamt aufkommensneutral sind. Dennoch kann es für einzelne Bürger:innen zu Veränderungen in der Steuerlast kommen, abhängig von der Neubewertung der Grundstücke.

Wie wird die Steuer berechnet?

Die Grundsteuer wird nach einer neuen Formel berechnet:

Grundsteuerbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

  • Grundsteuerwert: Wird vom Finanzamt auf Basis aktueller Daten wie Bodenrichtwerten, Grundstücksfläche und Gebäudeart festgelegt.
  • Steuermesszahl: Ein bundesweit geltender Faktor, der gesenkt wurde, um Steuererhöhungen zu vermeiden.
  • Hebesatz: Wird von der Stadt Wedel festgelegt und orientiert sich an den Empfehlungen des Transparenzregisters Schleswig-Holstein.

Welche Auswirkungen hat das für Grundstückseigentümer:innen?

Für die Bürgerinnen und Bürger in Wedel bedeutet das Folgendes:

  • Anstieg oder Senkung der Steuerlast: Grundstücke in besonders gefragten Lagen mit hohen Bodenwerten könnten höher besteuert werden, während Grundstücke in weniger gefragten Lagen entlastet werden.
  • Transparenz: Wedel orientiert sich an den Vorgaben des Transparenzregisters, um die Anpassungen fair und verständlich zu gestalten.

Was können Bürgerinnen und Bürger tun?

  1. Prüfen Sie Ihren Bescheid: Das Finanzamt hat alle Grundstücke und Immobilien neu bewertet. Überprüfen Sie die Angaben in Ihrem Steuerbescheid, sobald dieser vorliegt.
  2. Informieren Sie sich: Besuchen Sie die Webseite des Transparenzregisters Schleswig-Holstein oder wenden Sie sich an die Stadtverwaltung Wedel, um mehr über die Hebesätze zu erfahren.
  3. Rechtzeitig handeln: Bei Unstimmigkeiten können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen.

 

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    Fest steht, das das Gelände im jetzigen Zustand einen Schandfleck darstellt. Man sollte jede Möglichkeit nutzen, dort ein Unternehmen anzusiedeln. Wenn DHL in Wedel investieren möchte, wird doch sicherlich so etwas wie eine Machbarkeitsstudie existieren,auf die man aufbauen könnte. Es ist doch so: Ohne zusätzliche Steuereinnahmen kein Raum fü[…]
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    Ein Hinweis. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB werden auch die Arbeitsverträge übernommen. Eine Kündigung der Arbeitnehmer ist rechtlich selten durchsetzbar.