Wer am 8. Oktober 2026 die Ratssitzung im Zuschauerraum verfolgte, konnte unmittelbar am Mikrofon ein neues Hinweisblatt sehen. Darin fasst die Stadt wesentliche Hinweise zum Ablauf der Einwohnerfragestunde zusammen. Ein solcher Aushang mag zunächst bürokratisch wirken. Tatsächlich kann ein klarer organisatorischer Rahmen aber dazu beitragen, die begrenzte Zeit fair unter den Teilnehmenden aufzuteilen.
Ein Beteiligungsformat für alle
Die Einwohnerfragestunde ist ein wichtiges Instrument kommunaler Beteiligung. § 16c der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein verpflichtet die Gemeindevertretung, Einwohnerinnen und Einwohnern in öffentlichen Sitzungen die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Einzelheiten regelt in Wedel § 33 der Geschäftsordnung des Rates.
In Wedel dauert die Einwohnerfragestunde höchstens 30 Minuten. Vor diesem Hintergrund ist die Bitte um kurze und sachliche Beiträge nachvollziehbar: Sie soll dazu beitragen, dass möglichst viele Einwohnerinnen und Einwohner zu Wort kommen und ihre Anliegen verständlich vortragen können. Klare organisatorische Hinweise können Beteiligung deshalb nicht nur ordnen, sondern auch erleichtern.
Auch der Hinweis auf den Umgang mit Fragen, die nicht unmittelbar in der Sitzung beantwortet werden können, schafft Klarheit. Nach § 33 der Wedeler Geschäftsordnung erfolgt die Antwort in diesem Fall schriftlich oder in der nächsten Einwohnerfragestunde.
Wedel im Vergleich mit ausgewählten Städten
Ein Vergleich mit ausgewählten Städten in Schleswig-Holstein zeigt, dass Wedel in mehreren Punkten auf ausdrückliche Einzelbegrenzungen verzichtet. Der Vergleich ist keine vollständige landesweite Erhebung, macht aber unterschiedliche kommunale Regelungsansätze sichtbar:
- Keine in § 33 genannte Altersgrenze: Die Wedeler Geschäftsordnung enthält keine Altersuntergrenze. In den für den Vergleich ausgewerteten Fassungen anderer Städte waren oder sind teilweise Altersgrenzen ab 14 Jahren vorgesehen, etwa in Quickborn, Schleswig, Rendsburg und Geesthacht.
- Keine langfristige schriftliche Voranmeldefrist: In Wedel können sich Einwohnerinnen und Einwohner vor Beginn der Einwohnerfragestunde in die ausliegende Liste eintragen. Für schriftlich vorab eingereichte Beiträge gelten in anderen Städten teilweise feste Fristen – in Bad Oldesloe drei volle Werktage und in Geesthacht zwölf Tage vor der Sitzung. Diese Fristen betreffen die vorherige schriftliche Einreichung und bedeuten nicht zwangsläufig, dass eine mündliche Beteiligung ohne langfristige Anmeldung ausgeschlossen ist.
- Keine festgelegte Höchstzahl von Beiträgen: § 33 begrenzt die Einwohnerfragestunde insgesamt auf 30 Minuten, schreibt aber keine maximale Zahl von Fragen, Vorschlägen oder Anregungen pro Person vor. In Quickborn sind bis zu drei Beiträge vorgesehen, in Schleswig höchstens zwei Fragen und in Kaltenkirchen in der Regel eine Frage mit einer Zusatzfrage.
- Keine minutengenaue persönliche Redezeit: Die Wedeler Geschäftsordnung nennt keine feste individuelle Redezeit. Das Hinweisblatt bittet stattdessen um kurze und sachliche Beiträge. In Kaltenkirchen, Bad Oldesloe und Rendsburg sehen die ausgewerteten Regelungen bis zu fünf Minuten vor; in Quickborn, Schleswig und Pinneberg sind es bis zu drei Minuten.
Orientierung statt Einschränkung
Ich begrüße die Initiative der Stadt ausdrücklich. Bürgerbeteiligung braucht einen verlässlichen Rahmen, damit die vorhandene Zeit nicht nur einzelnen Wortmeldungen zugutekommt, sondern möglichst vielen Menschen offensteht. Das Hinweisblatt leistet hierzu einen sinnvollen, ordnenden Beitrag. Es erklärt in verständlicher Form, worauf es für einen fairen und nachvollziehbaren Ablauf ankommt.
Das Blatt gibt die Beteiligungsmöglichkeiten allerdings verkürzt wieder: § 16c GO und § 33 der Wedeler Geschäftsordnung erlauben neben Fragen ausdrücklich auch Vorschläge und Anregungen. Diese beiden Möglichkeiten sollten bei einer Überarbeitung des Hinweises ergänzt werden. Das ändert nichts an seiner sinnvollen Grundidee, den Ablauf transparent zu erläutern und zu einem konzentrierten, sachlichen Vortrag beizutragen.
Die Einwohnerfragestunde ist keine allgemeine Aussprache ohne zeitlichen Rahmen. Sie ist eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Rat und Verwaltung öffentlich und unmittelbar anzusprechen. Damit dieses Beteiligungsformat für alle offen und nutzbar bleibt, gehören Beteiligungsrechte und faire Verfahrenshinweise zusammen.
Was auf dem Hinweisblatt steht
Inhaltliche Wiedergabe des bei der Ratssitzung ausgelegten Hinweises:
Das Hinweisblatt informiert darüber, dass die Einwohnerfragestunde 30 Minuten dauert. Einwohnerinnen und Einwohner können Fragen zu aktuellen Beratungsgegenständen und zu anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen.
Die Beiträge sollen kurz und sachlich gehalten und die Fragen grundsätzlich mündlich vorgetragen werden. Die Beantwortung erfolgt zunächst mündlich. Fragen, die nicht unmittelbar beantwortet werden können, sollen zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich oder mündlich beantwortet werden.
Inhaltlich zusammengefasst nach dem im Zuschauerraum angebrachten Hinweisblatt bei der Sitzung des Rates der Stadt Wedel am 8. Oktober 2026. Keine vollständige wörtliche Wiedergabe.
Quellen und weitere Informationen
Die folgenden Links führen zu den amtlichen Rechtsgrundlagen oder zu den offiziellen Ortsrechtsseiten der betreffenden Städte. Geschäftsordnungen können geändert werden; maßgeblich ist daher stets die auf der jeweiligen städtischen Internetseite veröffentlichte aktuelle Fassung. Stand der nachfolgenden Zusammenstellung: 10. Oktober 2026.
- Landesrecht Schleswig-Holstein: § 16c GO – Einwohnerfragestunde, Anhörung und Einwohnerbefragung
- Wedel: Ortsrecht und Satzungen – Rat-Geschäftsordnung, § 33 „Einwohnerfragestunde“
- Ahrensburg: Ortsrecht – Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung, § 28
- Bad Oldesloe: Ortsrecht und Satzungen – Geschäftsordnung, § 13
- Elmshorn: Ortsrecht – aktuelle Geschäftsordnung für das Stadtverordneten-Kollegium und die Ausschüsse
- Geesthacht: Ortsrecht und Satzungen – Geschäftsordnung, § 20
- Heide: Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ab 1. Januar 2025, § 9 (PDF)
- Kaltenkirchen: Geschäftsordnung 2025, § 15 „Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner“ (PDF)
- Mölln: Geschäftsordnung – Lesefassung, § 10 „Einwohnerfragestunde“ (PDF)
- Pinneberg: Ortsrecht – Geschäftsordnung der Ratsversammlung, § 20
- Quickborn: Rechtsgrundlagen – Geschäftsordnung der Stadt Quickborn, § 8
- Rendsburg: Ortsrecht – Geschäftsordnung, § 15
- Schleswig: Geschäftsordnung der Ratsversammlung, § 27
Ihr Jan Lüchau
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