Missachtung von Verwaltungsvorschriften und Gesetzen

Auch wenn wir uns hierbei in weiten Teilen im Bereich der Nichtöffentlichkeit bewegen, so sind doch einige Vorfälle auch öffentlich zu beobachten gewesen:

Zwei Fälle von Verstößen gegen den Datenschutz:

Herr Kaser hatte zwei Dokumente auf Facebook hochgeladen, in denen personenbezogene Daten Dritter ungefragt veröffentlicht wurden.

- Das Schreiben der Kommunalaufsicht an den Stadtpräsidenten zum Thema Mediation zwischen Rat und Bürgermeister am 26.01.2024. Hier waren neben dem Stadtpräsidenten Namen und Kontaktdaten der Sachbearbeiter zu sehen.

- Das Widerspruchsschreiben in Sachen Wedel Marketing im Januar 2024. Auch hier waren die Verfasserin des Briefes als auch ein vermeintliches Vorstandsmitglied des Vereins mit vollen Namen sowie der Telefonnummer der Sachbearbeitung genannt.

Beides waren klare Verstöße gegen den Datenschutz bzw. die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO).

Mangelnde Beachtung der Aufgaben des Personalrats:

In der Ratssitzung am 23.11.2023 forderte Herr Kaser den Personalrat auf, innerhalb von 14 Tagen weitere Aufklärungsarbeit zur durchgeführten Mitarbeiterbefragung zu tätigen und „Fakten“ zu liefern (nachzulesen hier). Als Führungskraft mit Führungserfahrung hätte Herr Kaser wissen müssen, dass dieses

- nicht die Aufgabe eines Personalrates ist

- er nicht befugt ist, dem Personalrat solche Aufträge zu erteilen.

Mehr zu den Vorfällen rund um die Mitarbeiterbefragung erfahren Sie hier.

Mangelnde Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrates Gemäß der Auswertung der Beschäftigtenbefragung (nachzulesen hier) sowie dem Statement des Personalrates (nachzulesen hier) hat der Bürgermeister wiederholt bei Versetzungen, Umstrukturierungen etc. die Mitbestimmungsrechte des Personalrates missachtet.

Falsch ist die Behauptung von Herrn Kaser, die Mitbestimmungsrechte im öffentlichen Dienst wären im Vergleich zur freien Wirtschaft eingeschränkt.

Richtig ist, dass der Personalrat die gleichen Rechte genießt, wie ein Betriebsrat in der freien Wirtschaft und diese natürlich von ihm als Leitung der Verwaltung einzuhalten sind.

Die Behauptung von Herrn Kaser in diesem Zusammenhang ist umso erstaunlicher als er für sich beansprucht, umfangreiche Personalführungs- und Personalrechtliche Kenntnisse zu besitzen:

§ 51 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein bestimmt zum Umfang der Mitbestimmung:

„Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienst-stelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.“

Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Presse

In diesem Land gibt es die Pressefreiheit und sie ist ein hohes Gut. Nach dem Landespressegesetz haben die Behörden grundsätzlich die Pflicht, die Presse bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu unterstützen. Das bedeutet, sie haben gewünschte Auskünfte zu erteilen, sofern diese nicht der Vertraulichkeit unterliegen. Dieser gesetzlichen Pflicht kommt der Bürgermeister nicht nach, wenn er der Presse auf ihre Anfragen regelmäßig Auskünfte und Stellungnahmen verweigert.

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  • Bericht zur Unterrichtsversorgung und -organisation an Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein
    2
    wedel1 kommentierte auf Donnerstag, 07. November 2024 12:19
    test1234567890
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    wedel1 kommentierte auf Donnerstag, 07. November 2024 12:19
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