Am 28.5.2024 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig den Antrag von Herrn Kaser auf Verschiebung des Abwahltermins abgelehnt. Hier können Sie das komplette Urteil des Gerichts in einer datenschutzkonformen Weise, nachlesen, ohne eine wertende Begründung des Antragstellers:
Fazit des Urteils
Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die wesentlichen Punkte des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Abwahl:
- Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
- Ein einstweiliger Rechtsschutz ist im Wahlrecht grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher und qualifizierter Rechtsverstoß vor, was hier nicht der Fall ist.
2. Keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Antragstellers:
- Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerinnen seine Stellungnahme auf der Webseite veröffentlichen.
- Die gesetzlichen Regelungen verpflichten die Gemeinde lediglich zur Darstellung der Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung, nicht jedoch zur Veröffentlichung der Standpunkte des Bürgermeisters.
3. Rechtmäßigkeit der Festlegung des Wahltermins:
- Die Festlegung des Wahltermins auf den 09.06.2024 ist rechtmäßig.
- Die Zusammenlegung mit der Europawahl ist zulässig und dient dem Ziel einer höheren Wahlbeteiligung.
- Es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachfremde Entscheidung vor.
4. Keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2.:
- Die Antragsgegnerin zu 2. ist nicht verpflichtet, die Stellungnahme des Antragstellers auf der Webseite „wedel-politik.de“ zu veröffentlichen, da diese Webseite nicht von der Antragsgegnerin zu 2. betrieben wird.
Schlussfolgerung
Der Antragsteller konnte weder die Unzulässigkeit der Abwahl noch einen Anspruch auf Veröffentlichung seiner Stellungnahme oder eine Verschiebung des Wahltermins glaubhaft machen. Das Gericht hat daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
PS Der Antragsteller kritisiert die Wahl des Abwahltermins, der mit der Europawahl zusammenfällt, als absichtliche Provokation. Er behauptet, dass dadurch eine höhere Wahlbeteiligung genutzt werden soll, um Stimmen für seine Abwahl zu gewinnen. Dies sei willkürlich und missbräuchlich gegenüber den Bürgern und widerspreche einer informierten, demokratischen Wahlentscheidung.
Dazu sei angemerkt, dass an dem Termin der Europawahl nur alleine in Schleswig-Holstein neun weitere Wahlen stattfinden.