Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat im August den neuen Haushaltskonsolidierungserlass 2026 veröffentlicht.Leider wurde der Wedeler Kommunalpolitik dieses Dokument nicht zur Verfügung gestellt. Ich musste mir die Erlasse selbst aus dem Bürgerinformationssystem des Kreises Pinneberg besorgen.
Dieser Erlass richtet sich an alle defizitären Kommunen im Land und dient als Leitfaden und Regelwerk, um deren Haushaltslage zu verbessern. Er enthält eine umfangreiche Anlage mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Reduzierung von Ausgaben und Ausschöpfung von Einnahmequellen, um die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen wiederherzustellen. Die Einhaltung bestimmter Vorgaben aus dem Erlass (wie etwa Mindesthebesätze) ist zudem die Voraussetzung dafür, dass Kommunen finanzielle Hilfen des Landes in Form von Fehlbetragszuweisungen erhalten können.
Gegenüber der Vorjahresfassung gibt es einige strukturelle und inhaltliche Anpassungen, die den Druck auf Kommunen wie Wedel erhöhen, konkrete und messbare Sparmaßnahmen zu ergreifen.
1. Realsteuern: Keine Anhebung der Mindesthebesätze für 2027
Die für viele Kommunen wichtigste Nachricht vorab: Die Mindesthebesätze für die Beantragung von Fehlbetragszuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden im Jahr 2027 nicht angehoben. Sie betragen weiterhin 400 Prozent für die Grundsteuer A, 500 Prozent für die Grundsteuer B und 380 Prozent für die Gewerbesteuer. Für Wedel hat diese landesseitige Vorgabe jedoch keine direkten Auswirkungen, da unsere Hebesätze bereits über diesen Mindesthebesätzen liegen. Eine wichtige Klarstellung des Landes betrifft jedoch die Grundsteuerreform: Wer ab 2025 differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B anwendet, muss sicherstellen, dass das Gesamtaufkommen rechnerisch mindestens dem Betrag entspricht, der bei einem einheitlichen Satz von 500 Prozent erzielt worden wäre.
2. Verbindlichere Konsolidierungskonzepte
Das Ministerium zieht die Zügel bei der Erstellung von Konsolidierungskonzepten an. Bloße abstrakte „Prüfaufträge“ sollen künftig vermieden werden. Stattdessen fordert das Land verbindliche, auch zeitlich fixierte Konsolidierungsziele und verlangt, dass die voraussichtliche Ergebnisverbesserung künftig für jede Maßnahme konkret in Euro beziffert wird. Mit unserem bereits bestehenden Konsolidierungskonzept „Haushaltssicherung 2028“ sind wir auf diesem Weg.
3. Personaleinsatz auf dem Prüfstand (Ziffer 1.11)
Der neue Erlass fordert unter Ziffer 1.11 nicht mehr nur pauschal die Streichung von Stellen, sondern verlangt von den Kommunen explizit, „die langfristigen Ziele und Aufgaben der Kommune kritisch zu hinterfragen und den jeweils zwingend erforderlichen Personaleinsatz zu überprüfen“. Das Land Schleswig-Holstein fordert damit eine strategische und kritische Auseinandersetzung mit dem Personaleinsatz und den kommunalen Aufgaben, um strukturelle Einsparungen zu erzielen.
4. Anpassung bei der Spielgerätesteuer
Im Bereich der Ertragsausschöpfung sieht der Erlass nun eine Spielgerätesteuer von mindestens 12 Prozent der Nettokasse vor, während im Vorjahr noch auf die Bruttokasse abgestellt wurde. Auch hier übererfüllt Wedel die Anforderungen des Landes bereits deutlich, da unsere Spielgerätesteuer ohnehin schon bei 20 Prozent liegt.
5. Neue und verschärfte Sparmaßnahmen im Katalog
Die dem Erlass beigefügte Liste möglicher Konsolidierungsmaßnahmen wurde in mehreren Punkten konkretisiert und um neue Aspekte erweitert:
- Digitaler Sitzungsdienst: Neu aufgenommen wurde die konsequente Einführung eines vollständig digitalen, papierlosen Sitzungsdienstes. Dadurch sollen Druck-, Versand-, Material- und Personalkosten konsequent vermieden werden (ist in Wedel bereits umgesetzt).
- Fördermittel: Kommunen werden explizit dazu verpflichtet, ein internes Kontrollsystem für Fristen einzuführen, um Fördermittel, Zuweisungen und Zuwendungen künftig zeitnah abzurufen.
- Stadtmarketing und Tourismus: Aufwendungen für Wirtschafts- und Tourismusförderung sowie das Stadtmarketing müssen künftig strikt mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune in Einklang gebracht werden.
- Nutzungsentgelte: Wenn Dritte kommunale Räume nutzen, soll künftig eine Beteiligung an den Betriebskosten erfolgen, um gezielt Anreize zum Energie- und Wassersparen zu setzen.
- Kommunale Gesellschaften: Die Haushaltskonsolidierung muss auch alle Beteiligungen umfassen. Für bezuschusste Gesellschaften gilt nun strikt das zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot. Die Vergütung der Geschäftsführung darf grundsätzlich nicht über dem vergleichbaren Vergütungsniveau der Kernverwaltung liegen.
Fazit: Der Haushaltskonsolidierungserlass 2026 zeigt deutlich, dass eine strategische Überprüfung des Haushalts – insbesondere des Personal- und Aufgabeneinsatzes – landesseitig gewollt ist. Allgemeine Abwehrhaltungen aus den Verwaltungen reichen nicht mehr aus; gefordert sind detailliert geplante, messbare und konsequent nachverfolgbare Einsparungen.